Ingenieurkammer Baden Württemberg - Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Das Ingenieurkammergesetz


Die Ingenieurkammer (IngKBW) wurde am 1. Februar 1990 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Grundlage hierfür ist das Ingenieurkammergesetz, das der Landtag von Baden-Württemberg am 14. Dezember 1989 mit Wirkung vom 8.01.1990 beschlossen hat.

Hier eine Zusammenfassung des Ingenieurkammergesetzes:
die ausführliche Version finden sie unter den Rechtsgrundlagen

Aufgaben der Ingenieurkammer
Mitgliedschaft in der Kammer
Organe der Kammer
Staatsaufsicht

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Aufgaben der Ingenieurkammer


Aufgabe der Kammer ist es,
  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die Liste der Beratenden Ingenieure zu führen,
  4. Grundsätze für die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder in einer Berufsordnung festzulegen, deren Beachtung zu überwachen und Verstöße zu ahnden,
  5. die berufliche Aus- , Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  6. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
  7. bei der Zulassung von Prüfingenieuren beratend mitzuwirken,
  8. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  9. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  10. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten.

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Mitgliedschaft in der Kammer


Der Kammer geh ören als Pflichtmitglied alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen an.

Auszug aus der Hauptsatzung: Beratende Ingenieure, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, können auf Antrag als Seniormitglied geführt werden (Beratender Ingenieur i.R.).

Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die im Land ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben.

Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Kammerliste gelöscht wird. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Ausscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Hauptsatzung der
Kammer.

Die Antragsteller und Kammermitglieder haben der Kammer alle Angaben zu machen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich erachtet.

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, im Benehmen mit der Kammer dieser weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören, durch Rechtsverordnung zu übertragen.

Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.


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Organe der Kammer


Die Organe der Kammer sind:

Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen.

Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entsch ädigung für Bauauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.


Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kammer an.
Die Mitgliederversammlung beschlie ßt über
  1. die Hauptsatzung
  2. die Wahlordnung
  3. die Beitragsordnung
  4. die Kostenordnungen der Kammer
  5. den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung
  6. die Berufsordnung
  7. die Wahl des Rechnungsprüfers
  8. die Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes
  9. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses
  10. die Satzung des Versorgungswerkes.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammer oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 6 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Beschl üsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung, die Kostenordnungen, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, die Satzung des Versorgungswerkes sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.


Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (dem ersten und zweiten Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident sowie zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll freiwilliges Mitglied sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Absatz 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Absatz 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.

Der Präsident, im Verhinderungsfall der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderungsfall der zweite Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

Der Vorstand der Kammer kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.

Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.


Eintragungsausschuss "Beratende Ingenieure"

Der Eintragungsausschuss f ür Beratende Ingenieure besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier Beisitzern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Kammer und nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

Als Beisitzer werden zwanzig Beratende Ingenieure bestellt. Die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer für die Dauer von vier Jahren. Es kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen.

Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.

Der Vorsitzende bestimmt jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.

Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Absatz 2 ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen Beistand zuziehen.

Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Ü ber die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss.


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Staatsaufsicht


Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg führt die Aufsicht über die Kammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetzes, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Hauptsatzung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Rechtsaufsicht rechtswidrige Beschlüsse der Kammer oder der Organe der Kammer außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die auf Grund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

Das Versorgungswerk nach § 21 unterliegt der Versicherungsaufsicht durch des Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde. Die Bestimmungen der §§ 54 d, 55, 81, 83, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.

Erfüllt die Kammer die obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Kammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Kammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Kammer wahrnimmt oder erfüllt.

Die Aufsichtsbehörde ist zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie oder seinen Beauftragten ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand der Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand der Kammer jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Kammer verlangen.


Genehmigungspflicht

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
  1. der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Wahlordnung, des Haushaltsplanes, der Beitragsordnung und der Kostenordnung,
  2. die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Kammer.
Die Satzung (des Versorgungswerkes) und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.


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